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Werbungskosten von Arbeitnehmern: Wann liegt absetzbare typische Berufskleidung vor?
Wenn Arbeitnehmer die Kosten für ihre Arbeitskleidung selbst tragen, können sie diese als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen - absetzbar sind dann sowohl die Anschaffungskosten als auch die Kosten für Reinigung und Reparatur. Absetzbar ist allerdings stets nur typische Berufskleidung - also Kleidung, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist.
Dies ist bspw. der Fall bei Polizeiuniformen, Warnwesten, Helmen, Sicherheitsschuhen oder beim weißen Arztkittel. Allein die Tatsache, dass eine bestimmte Kleidung aufgrund einer dienstlichen Weisung getragen werden muss oder ein betriebliches Logo aufweist, macht sie noch nicht zur typischen Berufskleidung.
Damit Berufskleidung absetzbar ist, muss die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen sein. Die Finanzgerichte haben zur Absetzbarkeit von Berufskleidung eine Reihe von Einzelfallentscheidungen getroffen: Businesskleidung wie Anzug und Krawatte werden demnach nicht als Arbeitskleidung anerkannt. Die Kosten eines Trachtenanzugs des Geschäftsführers eines im bayerischen Stil gehaltenen Lokals wurde ebenfalls nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen, obwohl der Geschäftsführer verpflichtet war, den Anzug zu tragen.
Anerkannt wurden Werbungskosten für den schwarzen Anzug eines Kellners, eines Geistlichen oder eines Bestatters. Abgelehnt wurden sie für einen Trauerredner oder einen Croupier. Während ein Arztkittel oder ein Laborkittel als Berufskleidung akzeptiert werden, wurden weiße Hemden, Hosen und Schuhe nicht als Berufskleidung für einen Arzt oder einen Masseur eingestuft. Die Unterscheidungen sind nicht immer leicht nachzuvollziehen.
Hinweis: Kosten für typische Berufskleidung lassen sich nur absetzen, wenn diese nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und bezahlt wurde. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Teil der Kosten, darf nur der selbst getragene Anteil von der Steuer abgesetzt werden. Die unentgeltliche oder vergünstigte Überlassung von bürgerlicher Kleidung durch den Arbeitgeber führt zudem grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Machen Arbeitnehmer ihre Berufskleidung steuerlich geltend, sollten sie in jedem Fall die entsprechenden Rechnungen aufbewahren, da das Finanzamt sie im Zuge der Erklärungsbearbeitung nachfordern kann.
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2026)