Verabschiedung eines Arbeitnehmers: Feier des Arbeitgebers löst keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn aus
Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt - dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden. Geklagt hatte ein Geldinstitut, das einen Empfang in seinen Geschäftsräumen veranstaltet hatte, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen.
Die Personalabteilung hatte die Veranstaltung organisiert. Die Gästeliste war nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt worden. Unter den 300 geladenen Gästen befanden sich Vorstandsmitglieder des Geldinstituts, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens, Vertreter von Banken, Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug das Geldinstitut.
Das Finanzamt (FA) war der Ansicht, dass die gesamten Kosten des Empfangs dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen seien und nahm das Geldinstitut für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Das FA erklärte, dass übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellte, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 EUR pro Gast überschreiten. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) sah dies jedoch anders: Es gab der Klage in erster Instanz teilweise statt und nahm steuerpflichtigen Arbeitslohn nur an, soweit die Kosten der Feier auf den ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden selbst sowie seine Familienangehörigen entfielen.
Der BFH hat die Revision des FA nun zurückgewiesen und die Entscheidung des FG im Wesentlichen bestätigt: Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt - nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Fests des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat.
Im vorliegenden Fall hatte die Verabschiedung ganz überwiegend beruflichen Charakter gehabt - sie stellte den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers dar. Mit der Verabschiedung ging zudem die Amtseinführung des Nachfolgers einher. Das Geldinstitut selbst war als Gastgeber des Empfangs aufgetreten und hatte die Gästeliste bestimmt. Der Empfang fand zudem in den Räumlichkeiten des Instituts statt.
Hinweis: Der BFH stellte außerdem klar, dass auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn seien, da die Teilnahme von Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist. Das Urteil zeigt, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.
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(aus: Ausgabe 05/2026)