Angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer: BFH erleichtert Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen für angestellte GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in einem neuen Urteil in einigen Punkten erleichtert, aber zugleich auch die geltenden Grenzen herausgearbeitet: Wird die einem solchen Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch Umwandlung des für die Geschäftsführertätigkeit vereinbarten Entgelts finanziert, soll die Zusage nach Gerichtsmeinung auch dann fremdüblich und damit grundsätzlich steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt worden ist.
Voraussetzung für diese Erleichterungen ist aber stets, dass für den Arbeitgeber, also für die Gesellschaft, kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche des Geschäftsführers mitfinanzieren zu müssen (z.B. aufgrund der Gewährung einer Garantieverzinsung, die über dem risikoarmen Marktzins liegt).
Im zugrunde liegenden Fall hatte die klagende Unternehmergesellschaft (Sonderform der GmbH) ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer, einem Arzt, eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage erteilt. Die Versorgungsbeiträge hatte ausschließlich der Arzt im Wege einer monatlichen Gehaltsumwandlung geleistet.
Die Klägerin bildete hierfür in den Streitjahren 2012 bis 2017 gewinnmindernde Pensionsrückstellungen. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an und argumentierte, dass dem Arzt die Pensionszusage nach seinem 60. Geburtstag gewährt worden sei und er sie sich deshalb nicht habe erdienen können. In der Folge behandelte das Amt die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in erster Instanz statt.
Der BFH hob das Urteil nun auf und verwies die Sache zurück an das FG. Eine vGA ist zwar grundsätzlich für solche Versorgungszusagen auszuschließen, die durch Umwandlung eines Teils des (angemessenen) Gehalts ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert werden und das Unternehmen nicht mit Risiko- und Kostensteigerungen belasten. Unter diesen Voraussetzungen kommt es auch nicht auf die Einhaltung einer Probezeit, den Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder die altersabhängige Erdienbarkeit der Pension an. Allerdings reichten die bisherigen Feststellungen des FG im Streitfall unter mehreren Gesichtspunkten nicht für eine abschließende Beurteilung durch den BFH aus.
Unter anderem ist die einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte, auf Entgeltumwandlung beruhende Direktzusage regelmäßig nicht ernstlich vereinbart und damit steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Anspruch auf die künftigen Versorgungsleistungen nicht insolvenzgesichert ist. Da die Pensionszusage in zeitlicher Nähe zur erstmaligen Gehaltsgewährung vereinbart worden war, wird das FG darüber hinaus zu prüfen haben, ob tatsächlich eine ausschließlich vom Arbeitnehmer finanzierte Zusage oder bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Berücksichtigung einer angemessenen Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers eine vom Arbeitgeber (mit)finanzierte Zusage vorliegt.
Hinweis: Mit dem Urteil hat der BFH dem für die Unternehmenspraxis wichtigen Themenkreis der Pensionszusagen weitere Konturen verliehen.
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(aus: Ausgabe 05/2026)