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Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer: Diese Finanzämter sind für einzelne Länder zuständig

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom 12.01.2026 die zentrale Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von Unternehmern mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland konkretisiert. Grundlage hierfür ist die Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung (UStZustV), die eine von der allgemeinen örtlichen Zuständigkeit nach § 21 Abgabenordnung (AO) abweichende Regelung vorsieht.

Die zentrale Zuständigkeit greift bereits, wenn auch nur einer der Anknüpfungspunkte (Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland) vorliegt. Ziel dieser Regelung ist die Bündelung von Fachwissen sowie eine effektivere steuerliche Erfassung ausländischer Unternehmer. Für bestimmte Staaten sind bayerische Finanzämter (FA) zentral zuständig:

  • FA München für Unternehmer aus Italien und Österreich
  • FA Nürnberg für Unternehmer aus Ungarn
  • FA Nördlingen für Unternehmer aus Polen, deren Nachname oder Firmenname mit den Buchstaben S bis Z beginnt

Die Zuständigkeitsbereiche weiterer FA für im Ausland ansässige Unternehmer ergeben sich aus der UStZustV. Beispielsweise sind für polnische Unternehmer mit den Anfangsbuchstaben A bis R verschiedene FA in Niedersachsen und Brandenburg zuständig.

Die UStZustV schließt abweichende Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 AO nicht aus. So kann eine andere Finanzbehörde die Umsatzbesteuerung übernehmen, wenn zwischen den betroffenen FA Einvernehmen besteht und der Steuerpflichtige zustimmt. Besonders relevant ist dies für Steuerpflichtige aus Österreich, Italien und Ungarn, bei denen die Ertragsbesteuerung in Bayern erfolgt, aber die Zuständigkeiten für Umsatz- und Ertragsteuer auseinanderfallen.

In solchen Fällen sollte geprüft werden, ob eine Vereinbarung nach § 27 AO getroffen werden sollte. Für Steuerpflichtige aus anderen Ländern kann eine solche Übernahme nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen und im Einvernehmen mit dem zuständigen FA erfolgen.

Hinweis: Unternehmer mit Auslandsbezug sollten die sie betreffenden steuerlichen Zuständigkeiten frühzeitig klären und bestehende Strukturen überprüfen. Eine abgestimmte Zuständigkeitsregelung kann Verwaltungsaufwand reduzieren, Kommunikationswege verkürzen und für mehr Rechtssicherheit im Besteuerungsverfahren sorgen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

 
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