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Doppelte Haushaltsführung: Studierende mit eigenem Haushalt im Elternhaus können Kosten absetzen
Studierende, die bereits einen Berufsabschluss - etwa einen Bachelor - in der Tasche haben, können während der weiteren Ausbildung die Kosten einer doppelten Haushaltsführung absetzen, so dass unter anderem die Miete für ein Zimmer oder eine Wohnung am Studienort als Werbungskosten anerkannt wird. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) senkt nun die Hürden für einen Kostenabzug, sofern der Erstwohnsitz noch im Elternhaus liegt: Die BFH-Richter erkannten den separaten Haushalt eines Studenten im Wohnhaus der Eltern steuerlich als Hauptwohnung an - unerheblich war für das Gericht, dass der Student die Wohnräume dort kostenlos nutzen durfte.
Bislang galt die Regel, dass man sich zu mindestens 10 % an den Haushaltskosten am Hauptwohnsitz beteiligen muss. Nur in diesem Fall war die Miete am Studienort absetzbar. Der BFH entschied jedoch, dass die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung bei Einpersonenhaushalten nicht zu prüfen ist, da sie "denknotwendigerweise" gegeben sei. Wer alleine lebt, muss seine Kosten schließlich auch alleine tragen.
Entscheidend für die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung war, dass der Student einen eigenen Haushalt im Elternhaus eingerichtet hatte: Er hatte dort die obere Etage samt Küche und Bad bewohnt. Zudem war er wirtschaftlich unabhängig von den Eltern und hatte eigene Einnahmen, unter anderem aus einer Tätigkeit an der Uni. Aus diesem Grund spielte es laut BFH keine Rolle, dass die Eltern ihm die Wohnräume kostenlos überlassen hatten.
Hinweis: Erkennt das Finanzamt (FA) eine doppelte Haushaltsführung an, dürfen Studenten die Kosten für ihre Zweitwohnung am Studienort mit höchstens 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abrechnen. Absetzbar sind neben Miete und Nebenkosten auch die Zweitwohnungsteuer sowie die Ausgaben für den Umzug und das Renovieren. Auch die Kosten für eine neue Einrichtung in der Zweitwohnung, z.B. ein Kühlschrank oder Herd, gehören zu den abziehbaren Aufwendungen. Liegt der Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer unter 5.000 EUR, akzeptiert das FA die Kosten ohne weitere Prüfung.
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(aus: Ausgabe 02/2026)