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Gesellschaft als selbständiges Steuersubjekt: Fragliche Haftung des Geschäftsführers für betriebliche Steuern
Grundsätzlich ist eine GmbH ein selbständiges Steuersubjekt und muss daher auch ihre Steuern selbst entrichten. Gerät die Gesellschaft jedoch in eine Krise und kann ihre Steuerschulden nicht mehr begleichen, kann es sein, dass der Geschäftsführer einspringen und die säumigen Zahlungen entrichten muss. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um den Umfang dieser Haftung ging.
Die GmbH im Besprechungsfall wurde 2017 gegründet. Am 28.09.2022 erwarb die Antragstellerin sämtliche Gesellschaftsanteile vom bisherigen Gesellschafter E. Am 26.01.2024 trat sie alle Anteile an den neuen Geschäftsführer F ab. Die Jahressteuererklärungen für 2020 wurden am 31.08.2022 eingereicht und führten zu Steuernachzahlungen. Im Oktober 2022 reichte die GmbH die Lohnsteuer-Anmeldung 09/2022 mit einer Zahllast ein. Da für 2021 keine Steuererklärungen eingereicht wurden, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen.
Geschäftsführer F war bereits zum 01.02.2024 unbekannt verzogen. Im April 2024 erließ das Finanzamt gegenüber der Antragstellerin einen Haftungsbescheid über die offenen Steuerzahlungen (Gewerbesteuer 2020 und 2021, Körperschaftsteuer 2020 und 2021, Lohnsteuer 09/2022, Umsatzsteuer-Voranmeldung III/2022 und IV/2022).
Der Antrag vor dem FG war überwiegend erfolgreich. Das Gericht hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids. Diese ergaben sich unter anderem aus der Darlegung der Antragstellerin bereits im Rahmen des vorgerichtlichen Verfahrens, dass die GmbH während ihrer Amtszeit keinen einzigen Arbeitnehmer mehr beschäftigte und auch keinen einzigen Umsatz mehr erzielte. Die Gesellschaft erwirtschaftete vielmehr erhebliche Verluste, so dass nicht davon auszugehen war, dass sie die schon vor Erwerb fälligen Beträge hätte entrichten können.
Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung erschien zudem glaubhaft, dass die Antragstellerin bei Übernahme des Geschäftsführeramts über den Umfang der bestehenden Steuerschulden der GmbH getäuscht wurde.
Auch könnte die Freistellung des vorherigen Geschäftsführers von einer Mithaftung fehlerhaft sein. Hinsichtlich der Lohnsteuer 09/2022 bestehen aber keine ernstlichen Zweifel. Da sie während ihrer Amtszeit entstand, ist sie von der Antragstellerin zu begleichen.
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(aus: Ausgabe 02/2026)