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Ein Haushalt, zwei Betriebe: Wann Steueroptimierung kein Missbrauch ist

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz erlaubt Unternehmern mit geringen Jahresumsätzen, ihre Leistungen ohne Umsatzsteuerausweis zu erbringen. Häufig stellt sich dabei die Frage, ob die Inanspruchnahme dieser Regelung in bestimmten Konstellationen missbräuchlich erfolgt oder ob eine bestimmte steuerliche Gestaltung zulässig ist. Das Finanzgericht Münster (FG) hat hierzu wichtige Klarstellungen getroffen und zeigt, wann eine Aufspaltung als nicht missbräuchlich zu beurteilen ist.

Im Besprechungsfall führten beide Ehegatten jeweils ein eigenes Einzelunternehmen im Bereich Grabpflege und Grabgestaltung. Obwohl sie unter ihrem jeweils eigenen Namen auftraten, separat abrechneten und beide - neben gemeinsamen - auch eigene Kunden hatten, nutzten sie dieselbe Anschrift, Telefonnummer und teilweise dieselben Arbeitsmittel. Aufgrund dieser organisatorischen Überschneidungen ging das Finanzamt von einer künstlichen Aufspaltung aus und verweigerte die Anwendung der Kleinunternehmerregelung, da es darin den Versuch sah, die Umsatzgrenze nicht zu überschreiten.

Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts nicht. Es betonte, dass allein das Bestreben, Steuern zu sparen, eine Gestaltung nicht automatisch missbräuchlich macht, sofern auch außersteuerliche Gründe bestehen. Diese lagen hier vor: Die Ehefrau benötigte wegen der Betreuung ihrer behinderten Kinder flexible Arbeitszeiten und konnte körperlich schwere Arbeiten nicht ausführen, weshalb ihr Ehemann diese übernahm. Die Arbeitsteilung beruhte folglich auf familiären und gesundheitlichen Gründen, nicht auf rein steuerlichen Motiven.

Das Gericht stellte klar, dass dieselbe Anschrift, ein gemeinsam genutztes Arbeitszimmer und ein zum Teil identischer Kundenkreis bei Ehepaaren noch nichts über ein einheitliches Unternehmen aussagen. Maßgeblich sei allein das Auftreten nach außen. Da beide Ehegatten nach außen eigenständig auftraten und unter eigenem Namen tätig waren, sah das FG hier zwei getrennte Unternehmen vorliegen.

Missbrauch liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn Umsätze gezielt und künstlich aufgespalten werden, um die Kleinunternehmergrenze nicht zu überschreiten. Dafür gab es im Besprechungsfall jedoch keine Hinweise. Die Aufspaltung beruhte auf nachvollziehbaren persönlichen Gründen. Das FG bestätigte daher trotz steuerlicher Vorteile die Zulässigkeit zweier getrennter Betriebe. Eine Bündelung ihrer Tätigkeiten ist für Ehepaare nicht verpflichtend, eine Steueroptimierung bleibt erlaubt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweis: Die Umsatzgrenze für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung wurde in den letzten Jahren zweimal erhöht: ab 2020 von zuvor 17.500 EUR auf 22.000 EUR und ab 2025 auf 25.000 EUR.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2026)

 
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