Informationsblatt erklärt die Voraussetzungen: Umsatzsteuerbefreiung für Vorträge und Kurse
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Informationsblatt veröffentlicht, das die Kriterien für begünstigte Leistungen nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) erläutert. Es informiert Unternehmer darüber, unter welchen Voraussetzungen Vorträge, Kurse und andere wissenschaftliche oder belehrende Veranstaltungen umsatzsteuerfrei sind. Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für Veranstaltungen, die als Schul- oder Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifizieren sind.
Auch Unterricht im Bereich der Erwachsenenbildung kann Schul- oder Hochschulunterricht sein. Auf Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen sind die im Informationsblatt genannten Kriterien jedoch nicht anwendbar.
Damit eine Veranstaltung als begünstigte Leistung im Sinne des § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG gilt, müssen drei Kriterien erfüllt sein. Zunächst muss der Inhalt der Veranstaltung bildungsrelevant sein (z.B. Sprachen, Politik, Gesellschaft, Gesundheit, Kultur). Die Inhalte sollten auch in schulischen, akademischen oder beruflichen Kontexten vermittelt werden können. Zudem muss der Veranstaltung ein pädagogisch-didaktisches Konzept zugrunde liegen, das die Planung der Lerninhalte, die Bestimmung klar definierter Lernziele, die Berücksichtigung der Zielgruppe, die Festlegung rechtlicher, räumlicher und zeitlicher Rahmenbedingungen sowie die Auswahl geeigneter Methoden und Medien umfasst.
Ein weiteres Kriterium ist die Zielsetzung der Veranstaltung. Deren Schwerpunkt muss auf der Vermittlung von Wissen und Kompetenzen liegen und hierbei einen Lernprozess initiieren. Veranstaltungen, die lediglich der Freizeitgestaltung dienen, wie beispielsweise animierte Tanzabende, eine bloße Produktherstellung (z.B. Fertigung eines Adventskranzes), das bloße Ausüben einer Tätigkeit (z.B. Kochen oder Kalligraphie) oder gemeinsames Sporttreiben, fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Sportliche wie auch kulturelle Veranstaltungen können jedoch gegebenenfalls unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG steuerfrei sein.
Abschließend das dritte Kriterium: Die Lehrkraft muss fachlich und pädagogisch qualifiziert sein, sei es durch Ausbildung, Studium, Berufsabschluss oder nachweisbar langjährige Erfahrung. Veranstaltungen, die nach Bildungsfreistellungsgesetzen oder ähnlichen Gesetzen der Länder anerkannt bzw. nach dem Fernunterrichtsgesetz zugelassen sind, erfüllen automatisch die Voraussetzungen des § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG.
Hinweis: Das Informationsblatt ist auf der Homepage des BMF verfügbar.
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(aus: Ausgabe 02/2026)