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Unterbringung von Ukraine-Flüchtlingen: Vermietung von möbliertem Wohnraum gefährdet nicht die erweiterte Gewerbesteuerkürzung
Wenn ein Gewerbebetrieb Immobilien in seinem Betriebsvermögen hält, kann er seine als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer von seinem für die Gewerbesteuer relevanten Gewerbeertrag abziehen. Reine Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können alternativ eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung vornehmen, d.h. sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird.
Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung bietet Grundstücksunternehmen einen erheblichen Steuervorteil und ist in der Praxis von großer Bedeutung. Sie soll eine Gleichbehandlung mit der - nicht der Gewerbesteuer unterliegenden - Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz im Privatvermögen herstellen.
Hinweis: Damit die erweiterte Kürzung beansprucht werden kann, dürfen Grundstücksunternehmen neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes aber nur eng definierte Nebentätigkeiten ausüben.
Um die Wohnraumüberlassung an Ukraine-Flüchtlinge steuerlich nicht auszubremsen, haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun eine Billigkeitsmaßnahme für Grundstücksunternehmen getroffen: Vermieten sie möblierte Wohnungen an diese Kriegsflüchtlinge, steht diese Tätigkeit einer erweiterten Gewerbesteuerkürzung nicht entgegen. Die Finanzämter sollen für derartige, bis zum 31.12.2026 erzielte Einnahmen nicht prüfen, ob die Vermietung möglicherweise eine schädliche gewerbliche Tätigkeit sein könnte.
Darüber hinaus dürfen Grundstücksunternehmen auch entgeltlich Nahrungsmittel, Hygieneartikel und Kleidung für Ukraine-Flüchtlinge bereitstellen. Wichtig ist jedoch, dass die so erzielten Erträge unmittelbar aus Vertragsbeziehungen zu den Mietern resultieren und nicht höher als 5 % der Grundbesitzeinnahmen ausfallen. Eine solche Nebentätigkeit darf bis 2026 zudem auch dann ohne gewerbesteuerlichen Nachteil erbracht werden, wenn das Grundstücksunternehmen seinen Wohnraum an juristische Personen des öffentlichen Rechts vermietet und die darin wohnenden Kriegsflüchtlinge daher nur mittelbare Mieter sind.
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(aus: Ausgabe 02/2026)