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Hofbrennerei und Steuerrecht: Pauschalbesteuerung gilt nicht für Obstler & Co.

Wer glaubt, dass Landwirte ihre selbstgebrannten Schnäpse - quasi als Agrarprodukt - pauschal umsatzversteuern können, liegt falsch: Die Lieferung von alkoholischen Flüssigkeiten unterliegt grundsätzlich der Regelbesteuerung. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Herstellung und Verkauf von Alkohol durch Landwirte mit angeschlossener Brennerei nicht der Pauschalbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz unterliegen, sondern mit dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % zu versteuern sind.

Der Kläger im Besprechungsfall baute Obst an, das er teilweise verkaufte und teilweise zu alkoholischen Getränken verarbeitete. Die sensorisch besten Brände füllte er selbst ab und verkaufte sie an Laufkundschaft und Hofläden, den Rest lieferte er als Rohalkohol an Großhändler. Für die Jahre 2015 bis 2018 unterwarf er zunächst die Entgelte aus dem Verkauf der selbst hergestellten Brände an Endabnehmer der Pauschalsteuer von 8,3 % und die Entgelte aus den Lieferungen von Rohalkohol an Großhändler dem Regelsteuersatz von 19 %. Ein später gestellter Antrag, die Pauschalbesteuerung auf alle Umsätze auszuweiten, wurde vom Finanzamt abgelehnt und auch vom FG bestätigt.

Das FG begründete seine Entscheidung damit, dass destillierter Alkohol kein landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne des europäischen Mehrwertsteuerrechts sei und die Herstellung von Rohalkohol aus Obstmaische keine landwirtschaftliche Verarbeitung darstelle. Die Brennerei sei auch kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb, da die Destillation mit Mitteln erfolge, die in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise nicht eingesetzt würden. Der Destillationsprozess sei auch keine unter die Steuervergünstigung fallende landwirtschaftliche Dienstleistung, da er ein Endprodukt erzeuge, das mit dem Ausgangsprodukt Obst nur noch wenig gemein habe.

Entscheidend sei zudem, dass es nicht auf einen eventuell nachgelagerten zweiten Destilliervorgang durch einen Großhändler ankomme. Bereits die erste Destillation entfremde das Produkt so stark vom ursprünglichen landwirtschaftlichen Erzeugnis, dass die Umsätze der Brennerei der vollen Umsatzsteuerpflicht unterlägen. Historische Traditionen wie die lange bestehende Praxis von Brennereien auf den Höfen änderten daran nichts.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2026)

 
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