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Zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer: Schutz für Leistungsempfänger bei Insolvenz

Der sogenannte Reemtsma-Anspruch ermöglicht es einem Leistungsempfänger, zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer direkt vom Finanzamt zurückzufordern, insbesondere bei Insolvenz des Leistenden. Ziel dieser Regelung ist die Wahrung des Grundsatzes der Neutralität im Umsatzsteuerrecht: Unternehmer sollen vollständig von der im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Umsatzsteuer entlastet werden.

Ein anschauliches Beispiel liefert ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG): Eine Schweizer AG hatte in den Jahren 2010 und 2011 an ein inzwischen insolventes deutsches Unternehmen C Zahlungen für Dienstleistungen einschließlich ausgewiesener deutscher Umsatzsteuer geleistet, obwohl der Leistungsort in der Schweiz lag. C führte die Steuer an das Finanzamt ab. Die Klägerin beantragte die Vorsteuererstattung im Billigkeitswege, allerdings vergeblich. Einer entsprechenden Klage gab das FG statt.

Das Gericht stützte sich auf das Prinzip der Umsatzsteuerneutralität, wonach Unternehmer vollständig von im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeter oder entrichteter Umsatzsteuer zu entlasten sind. Da die Klägerin zwar die Steuer an C gezahlt hatte, aber keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte, war die Neutralität gefährdet.

Grundsätzlich gibt es zwei Wege, um die Neutralität sicherzustellen: Entweder erfolgt die Abwicklung "übers Eck", das heißt, die Klägerin fordert die zu viel gezahlte Steuer vom Leistenden, der wiederum einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt geltend macht. Oder die Klägerin (Leistungsempfängerin) kann ihren Anspruch auf Erstattung der Steuer direkt beim Finanzamt geltend machen - der sogenannte Reemtsma-Direktanspruch.

Zum Hintergrund: Der genannte Anspruch beruht auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zugunsten der Reemtsma Cigarettenfabriken und schützt Leistungsempfänger vor einer Benachteiligung durch nationale Vorschriften. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug trotz fehlender materiell-umsatzsteuerrechtlicher Voraussetzungen im wirtschaftlichen Ergebnis durch die Billigkeitsregelungen ermöglicht werden kann.

Bei Insolvenz des Leistenden kann der Leistungsempfänger die zu viel gezahlte Steuer sofort und in voller Höhe direkt beim Finanzamt geltend machen, ohne auf die Insolvenztabelle zu warten. Die Gefahr einer Doppelerstattung besteht hier nicht, da der insolvente Leistende die Steuer ohnehin nicht zurückzahlen könnte.

Hinweis: Die praktische Anwendung des Reemtsma-Anspruchs ist komplex. Das Bundesfinanzministerium knüpft diesen seit 2022 an strenge Voraussetzungen. Der EuGH hat klargestellt: Ein Direktanspruch greift nur, wenn die Geltendmachung der Erstattung vom Leistenden unmöglich oder übermäßig erschwert ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2026)

 
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