![]() |
|||||||||||||
|
Kindergeld | ab 01.01.2021 |
für das 1. und 2. Kind je | 219 EUR |
für das 3. Kind | 225 EUR |
ab dem 4. Kind je | 250 EUR |
Mit dieser Anhebung geht ab 2021 auch eine Erhöhung des Kinderfreibetrags auf 5.460 EUR und des Freibetrags für den Erziehungs- und Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf auf 2.928 EUR einher. Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob für Sie als Steuerzahler der Abzug des Kinderfreibetrags oder das Kindergeld günstiger ist. Wie das genau funktioniert, erklären wir Ihnen gerne.
Doch die Bundesregierung möchte nicht nur Familien entlasten und hat daher weitere Erleichterungen für Steuerzahler geplant. So soll der Grundfreibetrag ab 2021 auf 9.696 EUR und ab 2022 auf 9.984 EUR ansteigen. Damit einhergehend können Steuerzahler, die einen Angehörigen mit Unterhaltszahlungen unterstützen, ab 2021 auch größere Teile ihrer Unterstützungsleistungen steuerlich geltend machen.
Hinweis: Schließlich ist noch geplant, die kalte Progression auszugleichen. Darunter versteht man die Steuermehrbelastung, die eintritt, wenn die Einkommensteuersätze nicht an die Preissteigerung angepasst werden.
In dem zweiten verabschiedeten Gesetzentwurf geht es um steuerliche Verbesserungen für Familien und Menschen mit Behinderungen. Zur Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge und Steuervereinfachung sind ganz konkret die folgenden Maßnahmen vorgesehen:
Hinweis: Diese Änderungen sollen erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gelten. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung der Gesetzgebungsverfahren auf dem Laufenden halten.
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 10/2020)