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Finanzmarkt: Oberfinanzdirektion äußert sich zu steuerlichen Gestaltungsmodellen

Gewinne steuerfrei kassieren, Verluste aber voll steuerlich geltend machen - davon träumt wohl jeder Steuerberater. Im ständigen "Katz- und Mausspiel" zwischen Finanzverwaltung und Beratern spielen die Finanzgerichte eine gewichtige Rolle. Ständig versuchen Steuerberater, sich neue Gestaltungen auszudenken und durch diese ihren Kunden - auf legale Art und Weise - finanzielle Vorteile zu verschaffen.

Am frei zugänglichen Finanzmarkt werden solche Gestaltungen oftmals auf die Spitze getrieben, indem den Kunden Wertpapiere angeboten werden, die den Vorteil (Gewinne steuerfrei zu kassieren, Verluste aber voll steuerlich geltend zu machen) auf verlockende Art und Weise bewerben.

Doch hierbei ist Vorsicht geboten: In der Regel "kassieren" die Gerichte solche Gestaltungen. Darauf weist auch die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen in einer aktuellen Verfügung hin. Dabei bezieht sie sich auf die jüngere Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs und fasst zusammen, dass es bei solchen Finanzmarktprodukten eigentlich nur zwei Möglichkeiten gibt:

  1. Gewinne sind steuerfrei, Verluste dürfen nicht abgezogen werden oder
  2. Gewinne sind steuerpflichtig, Verluste dürfen abgezogen werden.

Andere Möglichkeiten sind entweder schlichtweg nicht möglich oder als Gestaltungsmissbrauch einzustufen und werden daher nicht anerkannt.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 12/2017)

 
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