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Umsatzsteuer: Steuerbefreiung für die Seeschifffahrt

Die Umsätze für die Seeschifffahrt sind von der Umsatzsteuer befreit. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Vorstufenbefreiung. Diese Vorstufenbefreiung gilt für jeden Unternehmer, der zum Beispiel entsprechende Leistungen an einen Reeder erbringt. Bislang galt nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung, dass die Steuerbefreiung nur greift, wenn die Umsätze unmittelbar an den betreffenden Unternehmer ausgeführt werden. 

Mit Urteil vom 04.05.2017 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass unter die Steuerbefreiung nach europäischem Recht nicht nur die unmittelbaren Vorstufenumsätze fallen können. So kann das Be- und Entladen eines Schiffes auch dann steuerfrei sein, wenn es nicht auf der letzten, sondern auf einer vorausgehenden Handelsstufe erfolgt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der unmittelbare Vertragspartner des Reeders ein Transport- oder Speditionsunternehmen als Subunternehmer einschaltet. Auch können Be- und Entladedienstleistungen steuerfrei sein, die an den Verfügungsberechtigten dieser Ladung, etwa deren Aus- oder Einführer, erbracht werden. Entscheidend für die Steuerbefreiung ist, dass die Leistungen im Ergebnis an ein Seeschiff erbracht werden.

Hinweis: Die Steuerbefreiung gilt nur für Hochseeschiffe. Küstenschiffe, Militärschiffe, aber auch die Binnenschifffahrt können daher von der Steuerbefreiung nicht profitieren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2017)

 
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